ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB)
BAUELEKTRO
by ONNI Gebäude-GmbH
Grünenstrasse 2A, 3455 Grünen, Schweiz
T +41 58 513 63 70 | info@bauelektro.ch | www.bauelektro.ch
Stand / gültig ab 01.09.2026
1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen, Werkleistungen, Installationen, Planungs-, Service-, Unterhalts- und sonstigen Leistungen der ONNI Gebäude-GmbH, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung «BAUELEKTRO by ONNI Gebäude-GmbH» (nachfolgend «Unternehmen»).
1.2 Diese AGB werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Kunden vor oder bei Vertragsabschluss zugänglich gemacht oder in der Offerte, Auftragsbestätigung oder einem sonstigen Vertragsdokument ausdrücklich als anwendbar bezeichnet werden.
1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn das Unternehmen diese ausdrücklich akzeptiert. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor.
1.4 Verträge können, soweit gesetzlich keine besondere Form vorgeschrieben ist, schriftlich, elektronisch, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten zustande kommen.
2. Offerten, Vertragsabschluss und technische Unterlagen
2.1 Offerten sind, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder mit einer verbindlichen Annahmefrist versehen, freibleibend.
2.2 Ein Vertrag kommt insbesondere durch Annahme einer Offerte, Auftragsbestätigung, Bestellung, Auftragserteilung oder Aufnahme der vereinbarten Arbeiten zustande.
2.3 Offensichtliche Schreib-, Übermittlungs-, Rechen- oder Kalkulationsfehler dürfen berichtigt werden. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
2.4 Pläne, Schemas, Berechnungen, Konzepte, Ausschreibungen, Programmierungen, Dokumentationen und technische Ausarbeitungen dürfen ohne Zustimmung des Unternehmens nur für den vereinbarten Vertragszweck verwendet werden.
2.5 Nicht beauftragte Planungs-, Projektierungs- oder Ausarbeitungsleistungen können nur verrechnet werden, wenn deren Vergütung vereinbart wurde oder sich ein Vergütungsanspruch aus dem konkreten Vertragsverhältnis ergibt.
3. Preise, Vorauszahlungen und Zahlungsbedingungen
3.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) zuzüglich der gesetzlich geschuldeten Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben.
3.2 Das Unternehmen behält sich vor, insbesondere bei grösseren Aufträgen, Materialbestellungen, kundenspezifischen Bestellungen oder erhöhtem Vorfinanzierungsbedarf Voraus- und Akontozahlungen zu verlangen.
3.3 Sofern in Offerte, Auftragsbestätigung oder Vertrag vorgesehen, kann folgendes Zahlungsmodell angewendet werden: 50 % des vereinbarten Auftragswertes bei Auftragserteilung bzw. Auftragsbestätigung; 30 % bei Lieferung oder Bereitstellung des wesentlichen Materials bzw. entsprechendem Projektfortschritt; 20 % Restzahlung bei Fertigstellung bzw. Abnahme.
3.4 Sämtliche Voraus-, Akonto-, Teil- und Schlussrechnungen sind innerhalb von 10 Tagen netto und ohne Abzug ab Rechnungsdatum zahlbar, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.5 Das Unternehmen kann die Bestellung von Material, den Arbeitsbeginn oder die Weiterführung der Arbeiten vom Eingang vereinbarter Voraus- oder Akontozahlungen abhängig machen.
3.6 Bei nicht fristgerechter Zahlung kann das Unternehmen nach vorgängiger Mitteilung und unter Wahrung der gesetzlichen Rechte die Leistungserbringung aussetzen. Dadurch verursachte, vom Unternehmen nicht zu vertretende Terminverschiebungen gehen nicht zulasten des Unternehmens.
3.7 Nicht im vereinbarten Leistungsumfang enthaltene Zusatz-, Änderungs-, Regie- und Mehrarbeiten werden zusätzlich nach Vereinbarung oder effektivem Aufwand verrechnet.
3.8 Bei erheblichen Mehrleistungen oder Zusatzbestellungen können zusätzliche Akontorechnungen entsprechend dem Leistungs- oder Materialstand gestellt werden.
3.9 Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Soweit kein anderer Zinssatz wirksam vereinbart ist, beträgt der Verzugszins 5 % pro Jahr.
3.10 Angemessene, tatsächlich entstandene Mahn-, Inkasso- und Betreibungskosten können im gesetzlich zulässigen Umfang verlangt werden.
3.11 Bei Service-, Reparatur-, Klein- und Regieaufträgen kann das Unternehmen auf Akontozahlungen verzichten und nach Abschluss oder periodisch nach effektivem Aufwand abrechnen.
3.12 Individuell vereinbarte Zahlungsbedingungen gehen diesen allgemeinen Zahlungsbedingungen vor.
4. Termine, Bauablauf und Leistungserbringung
4.1 Liefer-, Montage- und Ausführungstermine sind Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
4.2 Nicht vom Unternehmen zu vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Lieferengpässe, behördliche Anordnungen, Verzögerungen von Netzbetreibern, fehlende Vorleistungen anderer Unternehmer oder unvorhersehbare Baustellenbedingungen verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
4.3 Der Kunde stellt rechtzeitig Zugang, erforderliche Informationen, Pläne, Bewilligungen und die notwendigen bauseitigen Voraussetzungen sicher, soweit diese nicht zum Auftrag des Unternehmens gehören.
4.4 Zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten und Mehraufwand infolge fehlender bauseitiger Voraussetzungen oder vom Kunden bzw. von Dritten verursachter Behinderungen können nach Aufwand verrechnet werden.
4.5 Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit sie sachlich gerechtfertigt und dem Kunden zumutbar sind.
5. Material, Preisänderungen und Bestellungen
5.1 Bei verbindlich vereinbarten Pauschal- oder Festpreisen gelten die gesetzlichen Regeln. Preisänderungen können nur verlangt werden, soweit dies vertraglich vereinbart oder gesetzlich zulässig ist.
5.2 Bei Regiearbeiten, Richtpreisen oder nicht abschliessend bestimmten Leistungen erfolgt die Abrechnung nach der getroffenen Vereinbarung und subsidiär nach den gesetzlichen Regeln.
5.3 Kundenspezifisch bestellte, konfigurierte oder angefertigte Produkte können nur mit Zustimmung des Unternehmens storniert oder zurückgegeben werden. Nicht vermeidbare Lieferanten-, Rücknahme- und Stornokosten trägt der Kunde, soweit die Bestellung auf seinem Auftrag beruht.
5.4 Gleichwertige technische Produkte dürfen nach Rücksprache eingesetzt werden, wenn das ursprünglich vorgesehene Produkt nicht verfügbar ist und Funktion, Qualität sowie vereinbarte Eigenschaften nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
6. Abnahme, Prüfung und Mängelanzeige
6.1 Die Ablieferung, Prüfung, Abnahme und Mängelanzeige richten sich nach dem anwendbaren Schweizer Recht und nach allfällig ausdrücklich vereinbarten Normen oder Vertragsbestimmungen.
6.2 Der Kunde hat das Werk nach der Ablieferung nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu prüfen und festgestellte Mängel anzuzeigen. Für später auftretende bzw. verdeckte Mängel gelten die gesetzlichen Regeln.
6.3 Es wird keine pauschale automatische Abnahme allein aufgrund des Ablaufs einer kurzen, starren Frist vereinbart. Eine Abnahme kann sich jedoch aus einer ausdrücklichen Abnahmeerklärung oder den konkreten Umständen ergeben.
6.4 Teilabnahmen können für abgeschlossene, selbstständig nutzbare Leistungsteile ausdrücklich vereinbart oder durchgeführt werden.
7. Gewährleistung und Nachbesserung
7.1 Das Unternehmen schuldet die vertragsgemässe und fachgerechte Ausführung seiner Leistungen nach den anwendbaren Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik.
7.2 Gewährleistungs-, Mängel- und Verjährungsrechte richten sich nach dem anwendbaren Schweizer Recht sowie nach allfällig ausdrücklich vereinbarten Normen oder Vertragsbestimmungen. Für unbewegliche Werke und darin integrierte Werke sind insbesondere die jeweils geltenden gesetzlichen Verjährungsregeln zu beachten.
7.3 Bei einem behaupteten Mangel ist dem Unternehmen Gelegenheit zu geben, den Mangel zu prüfen und, soweit ein Anspruch besteht, innerhalb angemessener Frist zu beheben.
7.4 Eine Ersatzvornahme durch Dritte ohne vorgängige angemessene Gelegenheit zur Prüfung und Nachbesserung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenübernahme, soweit nicht Gefahr im Verzug, eine erfolglose Nachfrist oder ein anderer gesetzlicher Grund vorliegt.
7.5 Keine Gewährleistung besteht für Schäden, die nicht vom Unternehmen zu vertreten sind, insbesondere aufgrund normaler Abnutzung, unsachgemässer Nutzung, mangelnden Unterhalts, nachträglicher Eingriffe Dritter, Überspannung, äusserer Einwirkungen oder mangelhafter Fremdkomponenten.
8. Elektroinstallationen, NIV, Kontrollen und Sicherheitsnachweis
8.1 Bewilligungspflichtige elektrische Installationsarbeiten werden ausschliesslich im Rahmen der für den ausführenden Betrieb geltenden Installationsbewilligung und nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt.
8.2 Vor der Inbetriebnahme von Teilen oder ganzen elektrischen Installationen werden die nach der NIV erforderlichen Erstprüfungen durchgeführt. Vor der Übergabe einer elektrischen Installation an den Eigentümer wird, soweit die NIV dies verlangt, die vorgeschriebene Schlusskontrolle durch eine hierzu berechtigte Person durchgeführt und deren Ergebnis im Sicherheitsnachweis festgehalten.
8.3 Soweit für eine Installation eine unabhängige Abnahmekontrolle vorgeschrieben ist, ist diese nach den gesetzlichen Vorgaben durch ein unabhängiges Kontrollorgan bzw. bei entsprechenden Spezialinstallationen durch die zuständige akkreditierte Inspektionsstelle durchzuführen. Soweit gesetzlich dem Eigentümer auferlegt, obliegt die Veranlassung dieser unabhängigen Kontrolle dem Eigentümer; das Unternehmen kann deren Organisation übernehmen, wenn dies vereinbart wird.
8.4 Sicherheitsnachweise werden nur für Installationsarbeiten ausgestellt, für welche dies nach der NIV zulässig ist und welche unter der hierfür erforderlichen Bewilligung und Verantwortung ausgeführt bzw. abgeschlossen wurden.
8.5 Notwendige Anpassungen aufgrund bestehender Altinstallationen, Sicherheitsmängel, Vorgaben des Netzbetreibers, behördlicher Anforderungen oder erst während der Ausführung erkennbarer technischer Umstände gelten als Zusatzleistungen, sofern sie bei Vertragsabschluss nicht erkennbar und nicht bereits im Preis enthalten waren.
8.6 Der Kunde darf sicherheitsrelevante elektrische Einrichtungen nicht durch unbefugte Personen verändern lassen. Für nachträgliche Eingriffe Dritter haftet das Unternehmen nur, soweit es den daraus entstandenen Schaden selbst zu vertreten hat.
9. Asbest und andere Gefahrstoffe
9.1 Das Unternehmen führt keine Arbeiten an bekannten asbesthaltigen oder sonstigen gesundheitsgefährdenden Materialien aus, soweit hierfür besondere Sanierungs- oder Schutzmassnahmen erforderlich sind.
9.2 Besteht ein begründeter Verdacht auf Asbest oder andere Gefahrstoffe, dürfen die betroffenen Arbeiten bis zur fachgerechten Abklärung und Freigabe eingestellt werden.
9.3 Notwendige Untersuchungen, Sanierungen und Freigaben sind durch entsprechend qualifizierte Stellen auszuführen. Die Kosten trägt der Kunde, soweit die Ursache nicht vom Unternehmen zu vertreten ist.
9.4 Die hierdurch entstehende Bauzeitverlängerung gilt als vom Unternehmen nicht zu vertretende Verzögerung.
10. Bohrungen, Kernbohrungen und Durchbrüche
10.1 Kernbohrungen, grössere Durchbrüche und statisch relevante Eingriffe gehören nur zum Leistungsumfang, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
10.2 Der Kunde bzw. die Bauleitung stellt vorhandene Leitungs-, Werkleitungs- und Bestandspläne sowie Informationen über verdeckte Installationen zur Verfügung.
10.3 Erforderliche statische Abklärungen und Freigaben sind Sache des Kunden bzw. der Bauleitung, sofern sie nicht ausdrücklich dem Unternehmen übertragen wurden.
10.4 Die Haftung für Schäden an nicht erkennbaren und nicht mitgeteilten verdeckten Leitungen oder Bauteilen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
11. Programmierung, Gebäudeautomation, Netzwerke und Drittanbieter
11.1 Bei KNX-, Loxone-, Gebäudeautomations-, Energiemanagement-, Ladeinfrastruktur-, Netzwerk-, Steuerungs- und sonstigen softwaregestützten Lösungen umfasst der Auftrag nur die ausdrücklich vereinbarten Funktionen und Leistungen.
11.2 Der Kunde erhält die zur vertragsgemässen Nutzung erforderlichen Rechte. Unternehmensintern entwickelte Standardbibliotheken, Vorlagen, Funktionsbausteine, Programmierlogiken, Methoden und allgemeines Know-how verbleiben beim Unternehmen, soweit keine andere Vereinbarung oder zwingendes Recht entgegensteht.
11.3 Die Herausgabe von Quellcodes, bearbeitbaren Projektdateien, Administratorzugängen und weitergehenden Entwicklungsunterlagen richtet sich nach der konkreten vertraglichen Vereinbarung sowie zwingenden gesetzlichen Herausgabe- oder Mitwirkungspflichten.
11.4 Für Störungen aufgrund von Ausfällen oder Änderungen von Internet-, Cloud-, Hersteller-, Netzbetreiber- oder anderen Drittsystemen haftet das Unternehmen nur, soweit es diese zu vertreten hat.
11.5 Nachträgliche Funktionsänderungen, Updates, Erweiterungen und Anpassungen werden nach Aufwand verrechnet, soweit sie nicht vom ursprünglichen Auftrag umfasst sind.
12. Eigentumsvorbehalt und gesetzliche Sicherungsrechte
12.1 Für bewegliche, gelieferte Waren kann ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung vereinbart und nach den gesetzlichen Voraussetzungen im zuständigen Register eingetragen werden.
12.2 Soweit Material durch Einbau Bestandteil eines Grundstücks oder einer anderen Sache wird und ein Eigentumsvorbehalt rechtlich nicht mehr möglich ist, bleiben die gesetzlichen Zahlungs- und Sicherungsrechte des Unternehmens vorbehalten.
12.3 Gesetzliche Sicherungsrechte, insbesondere ein allfällig bestehender Anspruch auf Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts, bleiben unberührt.
13. Haftung
13.1 Das Unternehmen haftet für Schäden nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
13.2 Soweit gesetzlich zulässig, wird die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für indirekte Schäden und Folgeschäden ausgeschlossen.
13.3 Haftungsausschlüsse oder -beschränkungen gelten nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit und nicht, soweit ein Ausschluss nach zwingendem Recht unzulässig ist.
13.4 Für Schäden aus unsachgemässer Bedienung, mangelndem Unterhalt, nicht offengelegten Altinstallationen, Eingriffen Dritter oder vom Kunden gelieferten Komponenten haftet das Unternehmen nur, soweit es den Schaden selbst zu vertreten hat.
14. Zusatz-, Änderungs- und Regiearbeiten
14.1 Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs und zusätzliche Leistungen werden zusätzlich vergütet.
14.2 Als Mehrleistungen gelten insbesondere Arbeiten infolge nachträglicher Kundenwünsche, Planänderungen, unbekannter Bestandsverhältnisse, zusätzlicher behördlicher oder technischer Anforderungen sowie notwendiger Anpassungen aufgrund von Leistungen anderer Unternehmer.
14.3 Kann vor Ausführung kein Pauschalpreis vereinbart werden, erfolgt die Abrechnung nach effektivem Aufwand zu den vereinbarten oder betriebsüblichen Ansätzen zuzüglich Material und vereinbarter Nebenkosten.
14.4 Rapporte, Lieferscheine, digitale Arbeitsnachweise, Fotos und sonstige Projektdokumentationen können als Beweismittel für ausgeführte Leistungen und Materialverwendung dienen; zwingende Beweisregeln bleiben vorbehalten.
15. Mitwirkungspflichten des Kunden
15.1 Der Kunde stellt alle für die Leistung erforderlichen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung und weist auf bekannte besondere Risiken, Leitungen, Anlagen und Betriebsbedingungen hin.
15.2 Der Kunde sorgt für einen sicheren und zumutbaren Zugang zu den Arbeitsbereichen.
15.3 Mehraufwand infolge unrichtiger oder fehlender Angaben kann verrechnet werden, soweit das Unternehmen diesen nicht zu vertreten hat.
16. Subunternehmer und Fachunternehmen
16.1 Das Unternehmen darf geeignete Subunternehmer und spezialisierte Fachunternehmen beiziehen, soweit keine anderslautende Vereinbarung besteht und gesetzliche Bewilligungsanforderungen eingehalten werden.
16.2 Für zusätzlich erforderliche Drittleistungen, die nicht im ursprünglichen Leistungsumfang enthalten sind, kann eine separate Vergütung verlangt werden.
17. Stornierung und vorzeitige Vertragsbeendigung
17.1 Bei Stornierung oder vorzeitiger Beendigung durch den Kunden erfolgt die Abrechnung nach den anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen. Bereits erbrachte Leistungen sowie nicht vermeidbare, aufgrund des Auftrags eingegangene Kosten und Verpflichtungen können berücksichtigt werden.
17.2 Bereits verbindlich bestellte, kundenspezifische oder nicht retournierbare Materialien können dem Kunden verrechnet werden, soweit die Kosten aufgrund seines Auftrags entstanden und nicht vermeidbar sind.
17.3 Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden zur Vertragsbeendigung bleiben vorbehalten.
17.4 Bei wesentlichem Zahlungsverzug oder anderen erheblichen Vertragsverletzungen kann das Unternehmen nach den gesetzlichen Voraussetzungen Leistungen einstellen, Sicherheiten verlangen oder den Vertrag beenden.
18. Datenschutz
18.1 Personendaten werden nach dem anwendbaren schweizerischen Datenschutzrecht bearbeitet.
18.2 Die Bearbeitung kann insbesondere zur Offertstellung, Vertragsabwicklung, Projektbearbeitung, Kommunikation, Rechnungsstellung, Dokumentation, Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Durchsetzung von Ansprüchen erfolgen.
18.3 Daten dürfen an notwendige Dienstleister, Lieferanten, Subunternehmer, Netzbetreiber, Behörden oder andere Dritte weitergegeben werden, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich oder anderweitig rechtmässig ist.
18.4 Ergänzend gilt die jeweils aktuelle Datenschutzerklärung des Unternehmens.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
19.1 Es gilt schweizerisches Recht, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
19.2 Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, sind die Gerichte am Sitz der ONNI Gebäude-GmbH zuständig.
19.3 Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten. Insbesondere werden gesetzlich geschützte Gerichtsstände von Konsumentinnen und Konsumenten durch diese Klausel nicht im Voraus ausgeschlossen.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchsetzbar sein, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen.
20.2 Änderungen und Ergänzungen einzelner Aufträge sollen aus Beweisgründen in Textform festgehalten werden.
20.3 Für einen Auftrag gilt grundsätzlich die bei Vertragsabschluss einbezogene Fassung der AGB. Änderungen gelten nicht rückwirkend, sofern sie nicht ausdrücklich vereinbart werden.
20.4 Zwingende gesetzliche Bestimmungen gehen diesen AGB in jedem Fall vor.
BAUELEKTRO by ONNI Gebäude-GmbH
PLANUNG | INSTALLATION | SERVICE
Elektro · Gebäudetechnik · Energie · E-Mobilität
Diese Webseite verwendet Cookies. Hier kannst du auswählen, welche Cookies du zulassen willst und deine Auswahl jederzeit ändern. Klickst du auf 'Akzeptieren', stimmst du der Verwendung von Cookies zu.
Datenschutzrichtlinien